AGB


Letzter Update: 1. Februar 2019

1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von elite Software GmbH (nachfolgend elite genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen soweit der zugrundeliegende Individualvertrag und die weiteren jeweils einschlägigen speziellen Bedingungen keine abweichende Regelung enthalten. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote von elite sind freibleibend und unverbindlich. Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern bleibt vorbehalten. Soweit nicht anders angegeben, hält sich elite an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Für Bestellungen des Auftraggebers gilt eine Annahmefrist von 30 Tagen. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Auftragsbestätigung durch elite.
3. Preise und Zahlung
Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer am Sitz von elite. Rechnungen sind, wenn nicht abweichend schriftlich vereinbart, innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist elite berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. deren Nachfolgeinstitut zu fordern. Kann elite einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so ist es berechtigt, diesen geltend zu machen. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behält sich elite das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen für Gehälter, Material und sonstige Kostenpositionen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unbestritten sind.
4. Liefer- und Leistungszeiten
Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich festgelegt werden. Die Einhaltung der Lieferpflichten von elite setzt voraus, dass der Auftraggeber seine von den Einzelfallumständen abhängigen erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Mitwirkungsleistungen, deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Vertragsdurchführung offenkundig wird, sind unverzüglich zu erbringen. Die Kosten von Verzögerungen auf Grund nicht rechtzeitiger Mitwirkung trägt der Auftraggeber.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von elite verlassen hat.
6. Gewährleistung

elite gewährleistet, dass Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe der Kaufsache. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistung für Software fällt nicht unter diese Ziffer und richtet sich nach den speziellen Bedingungen. Der Auftraggeber muss elite Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind elite unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. elite ist nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist elite verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem der Lieferung verbracht wurde. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder ist elite zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die elite zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

7. Haftung

Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Grunde (z.B. aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung, Verzug, Nichterfüllung; Ausnahme: Haftung für zugesicherte Eigenschaften, die gegen Mängelfolgeschäden absichern sollen) sind sowohl gegen elite als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet elite in jedem Fall ausschließlich bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet elite maximal bis zur Höhe der Reproduktions- oder manuellen Erfassungskosten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, elite die Belege für eine manuelle Datennacherfassung zur Schadensminderung zur Verfügung zu stellen.

8. Software-Lizenzen

elite gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung von elite Softwareprogrammen auf einer bestimmten Datenverarbeitungsanlage (DV-Anlage) auf der Anzahl von Arbeitsplätzen, für die Lizenzen erworbenen wurden. Softwareprogramme im Sinne des Vertrags sind Datenverarbeitungsprogramme in maschinenlesbarer Form einschließlich dazugehöriger Dokumentation, im folgenden Software genannt.

Die Software wird gemäß der vom Kunden im Bestellschein gemachten Angaben lizenziert. Die Nutzung ist nur in der angegebenen Betriebsstätte gestattet. Soll die Software in anderen Betriebsstätten eingesetzt werden, ist eine neue Lizenz zu erwerben.

Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Wird im Bestellschein auf Programmspezifikationen oder eine Testversion verwiesen, so bestimmen diese den Leistungsumfang. Andernfalls ist das Lizenzprogramm so Vertragsgegenstand, wie es in der Programminformation allgemein beschrieben wurde. Auswahl der Programme, Installation und richtige Benutzung sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; die Verantwortung für die mit der Nutzung der Software beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

Alle Rechte an der Software verbleiben bei elite. Der Kunde ist verpflichtet, auf Sicherungskopien die elite Copyright Vermerke anzubringen. Der Kunde verpflichtet sich, die Software einschließlich Kopien jeder Art ohne zeitliche Begrenzung Dritten nicht zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden, elite-Mitarbeiter und andere Personen, solange sie sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software für den Kunden bei ihm aufhalten.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die elite aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden elite die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

Die Ware bleibt Eigentum von elite. Ware, an der elite (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehen- den Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an elite ab. elite ermächtigt ihn widerruflich, die an elite abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum von elite hinweisen und diese unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist elite berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggeber gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch elite liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

10. Abschlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Heilbronn. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.